Sie können sich Anwalts- und Gerichtskosten nicht leisten?
Prozess- und Verfahrenskostenhilfe
Um für Sie die Finanzierung der Kosten der Vertretung zu erleichtern, nutzen wir öffentliche Hilfen und treffen gegebenenfalls großzügige Ratenvereinbarungen. Prozess- und Verfahrenskostenhilfe soll es allen Bürgern ermöglichen, ihr Recht zu bekommen, auch wenn sie sich Anwalts- und Gerichtskosten nicht leisten können.
Voraussetzung für die Gewährung von Prozess- und Verfahrenskostenhilfe
- Eigenes Einkommen und Vermögen liegen unterhalb bestimmter Grenzen. Wer Prozesskostenhilfe beantragt, muss seine wirtschaftliche Situation dem Gericht gegenüber mittels eines Formulars offen legen. Die Beantragung erfolgt über unser Büro. Bei der Ausfüllung des Formulars sind wir Ihnen auch gern behilflich.
- Der Rechtsstreit darf nicht von vornherein aussichtslos sein.
Falls bei der Vertretung in Strafsachen die Möglichkeit einer Pflichtverteidigerbeiordnung besteht, setzen wir diese für Sie durch. Die Kosten unserer Beauftragung schießt dann die Staatskasse ganz oder teilweise vor. Sollten Sie sich die Beratung bei einem Anwalt nicht leisten können, so gibt es für Sie die Möglichkeit, staatliche Unterstützung im Rahmen der „Beratungshilfe“ in Anspruch zu nehmen. Der Anwalt kann dann beratend oder außergerichtlich schriftlich für Sie tätig werden. Hierzu müssen Sie in das Amtsgericht Ihres Bezirks bzw. Ihrer Stadt gehen und bei der Rechtsantragsstelle den Antrag zur Gewährung von Beratungshilfe ausfüllen.
Folgende Nachweise müssen Sie vorlegen:
- Personalausweis oder anderes amtliches Ausweisdokument
- Einkommensnachweis für Sie und ggf. Ihren Ehegatten (z. B. Lohnbescheinigungen, Bewilligungsbescheid der ARGE etc.)
- Kindergeldnachweise
- Nachweise über die Zahlung von Unterhalt (Kindesunterhalt, Ehegattenunterhalt)
- Mietvertrag
- Nachweis Versicherungen
- Nachweis über Ratenzahlungen
- aktuelle Kontoauszüge der letzten drei Monate (bezüglich aller Konten)
Danach händigt man Ihnen einen „Berechtigungsschein für Beratungshilfe“ aus, den Sie dann zur Beratung mitbringen. Von Ihnen ist dann nur noch ein Eigenanteil von 15,00 EUR an den Anwalt zu entrichten.